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Art. 112s

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42a ZG)

  1. Das BAZG widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112d :
    1. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
    2. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
  2. Es widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.

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