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Art. 112f

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42a ZG)1

Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person:

  1. für die drei Jahre vor der Antragstellung eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihr unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen;
  2. 2 während drei Jahren vor der Antragstellung die geschuldeten Zölle und alle anderen geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet hat;
  3. während drei Jahren vor der Antragstellung kein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gestellt hat und wenn gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  3. SR 281.1

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