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Art. 112d

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42a ZG)

Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug dem BAZG obliegt, begangen haben:

  1. die antragstellende Person;
  2. die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über dessen Leitung ausüben;
  3. die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist; und
  4. die Person, die die antragstellende Person oder das antragstellende Unternehmen in Zollangelegenheiten vertritt.

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