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Art. 109

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.

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