631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist;
Waren, die unter Zollüberwachung stehen.
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