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Art. 107

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:

  1. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist;
  2. Waren, die unter Zollüberwachung stehen.

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