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Art. 9e

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

Wer dem Inhaber oder der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Bestandteil einer Feuerwaffe überträgt, muss der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von 30 Tagen eine Kopie der Bewilligung zustellen.

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