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Art. 5b

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG)

Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn:

  1. eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt ist;
  2. die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aufbewahrt wird; oder
  3. die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität transportiert wird.

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