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Art. 4a

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 4 Abs. 2bisund 5 Abs. 1 Bst. c WG)

  1. Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
  2. Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen.

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