Zurück zum Gesetz

Art. 37

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 24b WG)

  1. Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
  2. Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
  3. Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.