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Art. 31f

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 18b WG)

Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:

  1. Identifikationsnummer der Lieferung;
  2. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
  3. Kaliber;
  4. Munitionstyp.

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