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Art. 31b

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 18a WG)

  1. Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen:
    1. wenn die Gegenstände wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: eine Importmarkierung nach Artikel 31a Absätze 2 und 3;
    2. wenn die Gegenstände nicht wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: die Angaben nach Artikel 31a Absatz 2 und zusätzlich eine individuelle numerische oder alphabetische Markierung.
  2. Die Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ist bei zusammengebauten Feuerwaffen auf jedem wesentlichen Bestandteil anzubringen, der nicht wie ein Gegenstand nach Artikel 31 markiert ist.

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