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Art. 29

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 17 Abs. 3 WG)

  1. Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
  2. Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

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