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Art. 28

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 17 WG)

  1. Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
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    2. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
    3. Auszug aus dem Handelsregister;
    4. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;
    5. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.
  2. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
  3. Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
    1. nicht mit Feuerwaffen handeln;
    2. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.
  4. Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

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