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Art. 23

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 11a WG)

  1. Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:1
    1. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind;
    2. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
    3. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind.
  2. Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.
  3. Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen.
  4. Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, die an Personen, welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

  2. SR 512.31

  3. Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

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