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Art. 21

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 10 Abs. 2 WG)

  1. Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG.
  2. Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.

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