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Art. 19

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

  1. Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
    1. 1 schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
    2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
    3. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
    4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
  2. Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

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