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Art. 13b

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 5 Abs. 6 und 28b WG) Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Waffen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b WG insbesondere, wenn es sich um Sportwaffen handelt, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden.

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