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Art. 32k

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle

Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:

  1. die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
  2. die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
  3. die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.

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