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Art. 32abis

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle

Die Behörden, die Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 online bearbeiten, melden der Zentralstelle die AHV-Nummern nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.

Footnotes

  1. SR 831.10

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