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Art. 31d

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Der Bund und die Kantone können eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Spuren von Schusswaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und f betreiben.
  2. Sie wird durch die Zentralstelle geführt.

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