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Art. 31a

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle

Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegenzunehmen. Sie dürfen Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.

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