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Art. 24c

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle

Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition.

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