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Art. 22a

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Die Aus- und die Durchfuhr, die Vermittlung an Empfänger und Empfängerinnen im Ausland und der Handel im Ausland von schweizerischem Territorium aus mit Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen richten sich:
    1. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Gut auch von dieser erfasst ist;
    2. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Gut nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
  2. Die Artikel 22b , 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e;BBl 2004 5965).

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