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Art. 18b

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle
  1. Die Hersteller und Herstellerinnen von Munition müssen die kleinste Verpackungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln markieren.
  2. Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.

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