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Art. 26c

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Das Bundesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen.
  2. Das Bundesamt für Statistik teilt dem Bundesamt für Landestopografie die aus dem GWR und aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 19) stammenden Daten nach Artikel 26b sowie periodisch alle Änderungen mit.
  3. Die Gebäudeadressen sind behördenverbindlich.

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