Zurück zum Gesetz

Art. 26a

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Das Bundesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Strassen.
  2. Dieses enthält für alle Strassen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f die folgenden Daten:
    1. einen eindeutigen Identifikator (ESID);
    2. einen pro Ortschaft eindeutigen Strassennamen, in mehrsprachigen Gebieten allenfalls in mehreren Sprachen;
    3. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (Art. 24);
    4. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (Art. 19);
    5. die geografische Lage der Strasse;
    6. den Realisierungsstand der Strasse;
    7. den Status des Objekts «Strasse».
  3. Das Bundesamt für Statistik teilt dem Bundesamt für Landestopografie die Daten der Strassen nach Absatz 2 und periodisch alle Änderungen mit.
  4. Das amtliche Verzeichnis der Strassen ist behördenverbindlich, ausgenommen sind die Daten nach Absatz 2 Buchstabe e.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.