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Art. 53a

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Für hängige Einwilligungsverfahren gelten die vor dem Inkrafttreten der Änderung geltenden Gebührenregelungen.
  2. Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten und über die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft.

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