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GeoIV · Verordnung über Geoinformation
Art. 51
Art. 50
Art. 52
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Art. 51
Art. 50
Art. 52
510.620
GeoIV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;
Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt;
Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;
Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.
Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
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