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Art. 45f

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Das Porto wird entsprechend den Tarifen der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt.
  2. Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, so werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.

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