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Art. 44a

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Zur Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung ausserhalb des Zugangs nach Artikel 28a wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben.
  2. Für die Bereitstellung werden zusätzlich die folgenden Kosten in Rechnung gestellt:
    1. Datenträger: Einstandspreis pro Einheit;
    2. Verpackung und Versand: 0–25 Franken pro Versandeinheit.

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