Zurück zum Gesetz

Art. 35

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.