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Art. 32

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle

Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie:

  1. Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und
  2. die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten.

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