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Art. 28a

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle kann Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich machen.
  2. Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt.
  3. Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden.
  4. Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.

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