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Art. 26

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
  2. Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.

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