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GeoIV · Verordnung über Geoinformation
Art. 23
Art. 22
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Art. 24
510.620
GeoIV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.
Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:
er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder
die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.
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