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Art. 23

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.
  2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:
    1. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder
    2. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.

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