Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
GeoIV · Verordnung über Geoinformation
Art. 18
Art. 17
Art. 19
Zurück zum Gesetz
Art. 18
Art. 17
Art. 19
510.620
GeoIV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.
Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.
Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen