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Art. 15

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19981und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
  2. Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle.
  3. Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen.

Footnotes

  1. SR 152.1

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