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Art. 43

510.62GeoIGFederal Act01.07.2008Originalquelle
  1. Der Bundesrat überprüft innerhalb von sechs Jahren nach Einführung des Katasters über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dessen Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2. Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und macht darin Vorschläge für notwendige Änderungen.

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