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Art. 25a

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft.
  2. Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.

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