Zurück zum Gesetz

Art. 24h

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das Bundesamt für Kultur, das Bundesamt für Strassen und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971beim Vollzug mit.
  2. Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.
  3. Der Bund vollzieht die Vorschriften über genetische Ressourcen (Art. 23n −23q ); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.
  4. Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und Heimatschutzmassnahmen der Kantone.

Footnotes

  1. SR 172.010

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.