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Art. 14a

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Der Bund kann Beiträge ausrichten an:
    1. Forschungsvorhaben;
    2. Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
    3. Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.

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