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NHG · Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
Art. 14a
Art. 14
Art. 15
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Art. 14a
Art. 14
Art. 15
451
NHG
Federal Act
01.01.1967
Originalquelle
Der Bund kann Beiträge ausrichten an:
Forschungsvorhaben;
Aus- und Weiterbildung von Fachleuten;
Öffentlichkeitsarbeit.
Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.
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