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Art. 11

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle

Bei militärischen Bauten und Anlagen, die nach Artikel 126 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Bundesbehörde von der obligatorischen Begutachtung befreit.2Sie ist auch nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutachtung zu liefern.

Footnotes

  1. SR 510.10

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093;BBl 1993 IV 1).

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