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Bei militärischen Bauten und Anlagen, die nach Artikel 126 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Bundesbehörde von der obligatorischen Begutachtung befreit.2Sie ist auch nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutachtung zu liefern.
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