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Art. 11

431.903BURVFederal Council Ordinance01.08.1993Originalquelle
  1. Kantonale und kommunale statistische Ämter sind für statistische Zwecke über eine Schnittstelle an das System angeschlossen.
  2. Der Zugriff auf die Unternehmensstammdaten erfolgt über eine Schnittstelle.
  3. Das BFS führt eine Liste der zugriffsberechtigten Stellen.

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