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Art. 23

431.021RHVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG koordiniert das Vorgehen und stellt die Einhaltung der Fristen für die Durchführung der Registerharmonisierung in Absprache mit dem BFS fest.
  2. Sie kann für die Kontrolle von Durchführung und Qualität der Harmonisierung im Kanton die Protokollierungsdatei des Validierungsservice nach Artikel 10 Absatz 6 anfordern.

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