Zurück zum Gesetz

Art. 21

431.021RHVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Register nach Artikel 2 Absatz 1 RHG richtet sich nach den Artikeln 133bisund 134quaterAHVV1.
  2. Das BFS koordiniert die Bekanntgabe in Absprache mit der ZAS und den registerführenden Stellen.
  3. Es legt fest, auf welche Weise, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die für die Zuweisung und Bekanntgabe notwendigen Datenlieferungen an die ZAS erfolgen können.

Footnotes

  1. SR 831.101

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.