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Art. 19

431.021RHVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG stellt sicher, dass alle im Kanton registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer verlangen.
  2. Das Verfahren für die Zuweisung und Bekanntgabe der Nummer richtet sich nach den Artikeln 133bisund 134quaterAHVV1.
  3. Das BFS koordiniert die Zuweisung und Bekanntgabe in Absprache mit der ZAS und den Amtsstellen nach Artikel 9 RHG.
  4. Es legt in Absprache mit den Amtsstellen nach Artikel 9 RHG fest, auf welche Weise, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die für die Zuweisung und Bekanntgabe notwendigen kantonalen Datenlieferungen an die ZAS erfolgen können.
  5. Die ZAS gibt die Nummer den registerführenden Stellen bekannt und liefert ihnen gleichzeitig die für die Zuweisung und Bekanntgabe gelieferten Daten zurück. Sie gibt den registerführenden Stellen zusätzlich die entsprechenden Daten aus den Informationssystemen Infostar und ZEMIS bekannt.

Footnotes

  1. SR 831.101

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