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Art. 17

431.021RHVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die registerführenden Stellen, die an Sedex angeschlossen sind, erhalten unentgeltlich eine digitale Identität.
  2. Das BFS führt ein Verzeichnis dieser Stellen und ihrer digitalen Identität.
  3. Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation erteilt für jede dieser Stellen sowie für jede weitere Benutzerin oder jeden weiteren Benutzer von Sedex ein Zertifikat:
    1. zur Überprüfung ihrer elektronischen Signatur;
    2. zu ihrer Authentifizierung;
    3. zur Verschlüsselung von für sie bestimmten elektronischen Daten.1
  4. 2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

  2. Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).

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