Der Bundesrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an. Er kann dabei Mischformen von Direkt- und Indirekterhebungen vorsehen.
Er kann die Anordnungsbefugnis an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt delegieren:
1 für Erhebungen, bei denen keine Personendaten oder Daten juristischer Personen erhoben werden;
für Erhebungen ohne Auskunftspflicht über einen kleinen Kreis von Unternehmen und Betrieben des privaten und des öffentlichen Rechts;
für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Personen.
Die dem Gesetz unterstellten Institutionen der Forschungsförderung und Forschungsstätten des Bundes können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.
Andere dem Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 unterstellte Organisationen sind befugt zur selbständigen Anordnung von:
2 Erhebungen, bei denen keine Personendaten oder Daten juristischer Personen erhoben werden;
Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet;
Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.
Erhebungen zur Erprobung von Methoden können ohne besondere Anordnung durchgeführt werden, sofern damit keine Auskunftspflicht verbunden ist.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 35 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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