Die Kantone verfolgen und beurteilen Verletzungen der Auskunftspflicht, wenn kantonale Organe eine Erhebung durchführen, und Verletzungen des Statistikgeheimnisses durch kantonale Organe.
Das zuständige Departement verfolgt und beurteilt die übrigen Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrechts.
Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2und die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrechts.