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Art. 19

361BPIFederal Act05.12.2008Originalquelle

Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:

  1. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
  2. den Datenkatalog;
  3. den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;
  4. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;
  5. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  6. die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
  7. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

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